Kosten beim Wahlarzt
Wahlärzte bestimmen ihre Honorare frei, sie sind an keine Ober- oder Untergrenzen gebunden. Da die Honorare meist deutlich höher sind als die Vertragstarife der Krankenversicherungen, bleibt für den Versicherten ein unterschiedlich hoher finanzieller Eigenanteil.
Empfehlenswert ist für Patienten, sich zu informieren, wie hoch das ärztliche Honorar sein wird. Viele Wahlärzte informieren auf ihrer Website über ihr Honorarsystem. Die Höhe der zu erwartenden Kostenrückerstattung im Voraus anzugeben, ist unmöglich, da die notwendige ärztliche Leistung (im Sinn des Leistungskataloges der Krankenkasse) ja erst im Rahmen des Arztbesuches bekannt wird.
Das Wahlarztsystem
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das die zentralen gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung beinhaltet, ist 1965 in Kraft getreten. Darin wird das erste Mal der Begriff des Wahlarztes erwähnt. In diesem Gesetz ist definiert, dass der Anspruchsberechtigte auch Sachleistungen bei Wahlärzten in Anspruch nehmen darf und dafür den Kostenersatz in Höhe des Betrages bekommt, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstanden wäre.
Die Kostenträger gingen in den 1990er-Jahren dazu über, lediglich 80 Prozent des Kassentarifs rückzuerstatten. Begründet wurde diese verminderte Rückerstattung mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand im Vergleich zu der Abrechnung der Vertragsärzte. In einem OGH-Urteil 1996 wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof zementierte im Jahr 2000 diese Rechtsansicht.
Heute gibt es in Österreich fast 9.000 freiberufliche Wahlärztinnen und Wahlärzte in Wahlarztzentren. Ihre Anzahl ist im Gegensatz zu jener der Kassenärzte in den letzten Jahren gestiegen.